Gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten und Nichtausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 9. August 2017 Beschwerde. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2017 aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Vorverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'830.57 auszurichten.