Sie auferlegte A.________ die auf diesen Teil des Verfahrens entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7‘325.50 (CHF 5‘360.90 für Gebühren und Auslagen sowie CHF 1'964.60 für das – ebenfalls auf diesen Teil des Verfahrens entfallende – Honorar des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, E.________ [Dispositiv-Ziff. 2]). Ferner verfügte die Staatsanwaltschaft, dass A.________ keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet werde (Dis- positiv-Ziff. 3). Gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten und Nichtausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung erhob A._____