Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Juli 2017 (BM 14 42864) Regeste: Art. 426 Abs. 2 StPO; Verwertbarkeit von Beweismitteln Ist ein von Privaten rechtswidrig erlangtes Beweismittel in der eigentlichen Strafuntersuchung verwertbar, so ist es auch bei der Prüfung der Nebenfolgen verwertbar (E. 5.3). Erwägungen: