Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 322 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter in Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung/Verfahrenskosten (teilweise Einstellung) Strafverfahren wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 27. Juli 2017 (BM 14 42864) Regeste: Art. 426 Abs. 2 StPO; Verwertbarkeit von Beweismitteln Ist ein von Privaten rechtswidrig erlangtes Beweismittel in der eigentlichen Strafuntersu- chung verwertbar, so ist es auch bei der Prüfung der Nebenfolgen verwertbar (E. 5.3). Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eröffnete am 21. Oktober 2014 gegen das Ehepaar A.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung. Am 16. September 2015 dehnte sie das Verfahren auf den Tatbestand der Drohung aus. Ferner ermittelte sie gegen C.________ wegen Wi- derhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Drohung und Beschimpfung, be- gangen am 7. März 2015 (Ausdehnungsverfügung vom 16. April 2015). Soweit die Vorwürfe der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung und der (in diesem Zusammenhang stehenden) Drohung betreffend, stellte die Staatsan- waltschaft das Verfahren gegen das Ehepaar A.________ und C.________ am 27. Juli 2017 ein. Sie auferlegte A.________ die auf diesen Teil des Verfahrens entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7‘325.50 (CHF 5‘360.90 für Gebühren und Auslagen sowie CHF 1'964.60 für das – ebenfalls auf diesen Teil des Verfahrens entfallende – Honorar des amtlichen Rechtsbeistands der Privat- klägerin, E.________ [Dispositiv-Ziff. 2]). Ferner verfügte die Staatsanwaltschaft, dass A.________ keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet werde (Dis- positiv-Ziff. 3). Gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten und Nichtausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 9. August 2017 Beschwer- de. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2017 aufzuhe- ben. 2. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Vorverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'830.57 auszurichten. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das Vorverfahren eine angemessene Genugtuung auszurichten. 5. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 6. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. August 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereich- ten Replik vom 3. Oktober 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet 2 Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrenskosten und die Nichtausrichtung einer Entschädi- gung/Genugtuung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das mit der Einstellungsverfügung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren basiert auf einer Anzeige von F.________, Sohn der Beschwerdeführerin und von C.________, vom 17. Oktober 2014. In dieser warf F.________ seinen Eltern vor, Vorbereitungen zur vorsätzlichen Tötung von E.________, der Lebenspartnerin seines Bruders G.________, getroffen zu haben. Dazu führte er aus, dass seine El- tern und seine Schwester, H.________, mit der Beziehung von G.________ und E.________ – u.a. wegen des Altersunterschieds und der ausländischen Staatsan- gehörigkeit von E.________ – nicht einverstanden seien und befürchten würden, dass die beiden heiraten würden. Nachdem seine Schwester auf dem Internet in Erfahrung gebracht habe, dass E.________ sich prostituiert habe, sei täglich darü- ber gesprochen worden, wie das Problem «E.________» gelöst bzw. die Trennung der beiden herbeigeführt werden könne. Dabei sei auch darüber gesprochen wor- den, E.________ umzubringen («so was wie der perfekte Mord», «Treppensturz», «Schlag an den Solarplexus oder an die Ohren, was besser sein könnte, als ein Treppensturz» [Einvernahmeprotokoll F.________ vom 17. Oktober 2014, Z. 50-53 und Z. 72-75]). Davon in Kenntnis gesetzt, verzichteten G.________ und E.________ darauf, nach ihren Ferien in ihre Wohnung zurückzukehren, da sich diese in der gleichen Lie- genschaft wie diejenige der Eltern und Schwester befand. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie ihre Tochter H.________ und deren Freund I.________ wurden am 22. Oktober 2014 in ihren Wohnungen angehalten und vorläufig festgenom- men. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestritten sie, Gewaltdelikte gegen E.________ besprochen oder geplant zu haben. Gegenüber der Staatsanwalt- schaft machten sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin und H.________ Kontakt mit einer bei der Migrationsbehörde angestellten Bekannten hatten und so zu Informa- tionen über E.________ gelangt sind. Dieser gegenüber äusserten sie zudem die Befürchtung der illegalen Prostitution. 3.2 Am 7. November 2017 reichte F.________ bei der Staatsanwaltschaft eine Tonaufnahme ein, welche er am 16. Oktober 2014 in der Wohnung seiner Eltern aufgezeichnet haben will und welche seine Vorwürfe bestätigen würden. Konkret kann der Aufnahme entnommen werden, dass die Gesprächsteilnehmer zunächst vorhatten, mit G.________ zu reden (00:14). Im Verlauf der aufgezeich- neten Unterhaltung wurde auf die Frage, was nun zu machen sei (02:39), 3 verschiedene Vorschläge gemacht («ihr die Haare auszureissen» [01:57], «ihr die Haare ganz kurz zu schneiden» [02:02], «ihr „Füditätsch" zu geben», «ihr mit einem Lineal den „Arsch zu versohlen“» [02:40 und 03:05], ihr klarmachen, dass «sie morn nüm wird erläbe» [03:12] oder ihr mit ihrer und G.________'s Steinigung zu drohen [03:23]). Die Vorschläge münden im Fazit: «Klar, eifach säge, sie chönn jetz go. Es sig sowieso niemer me do, wo zu ihre wird luege. Und sie söll verschwinde, süsch bringe mir sie um» (03:42). Danach wird bedauert, dass niemand von ihnen Psychiater oder Arzt sei, der einfach etwas «spritzen» könne. Es wird die orale Verabreichung eines Medikamentencocktails aus Rohypnol und Ritalin vorgeschlagen und über verschiedene Personen aus dem Bekanntenkreis gesprochen, die in der Pflege und Medizin arbeiten würden (03:38-05:20). Eine männliche Person gibt auf Frage an, dass er Spritzen und Infusionen verabreichen könne, er es so machen würde, dass rein äusserlich nichts erkennbar wäre, worauf auf Bemerkung einer weiblichen Person, dass dies Dr. Frankenstein ähnle, alle lachen. 3.3 In ihrer Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst zum Schluss, dass das aufgezeichnete Gespräch mehr einem unzivilisierten, geschmacklosen Gerede ähneln würde, als einer planmässigen or- ganisatorischen Vorkehrung, aus welcher die Absicht abgeleitet werden könnte, ei- ne der in Art. 260bis Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aufgezählten Straftaten auszuführen. Weder sei eine bestimmte Vorge- hensweise entschieden worden noch hätten ernst zu nehmende Zusagen auf eine Beteiligung vorgelegen. Ungeachtet dessen auferlegte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin we- gen rechtswidrig und schuldhaft bewirkter Einleitung des Verfahrens die Verfah- renskosten und verzichtete auf die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtu- ung. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr initi- ierten Gespräche, wie E.________ aus der Familie verbannt werden könnte, gegen den Grundsatz „neminem laedere" bzw. gegen Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verstossen habe. Ihr unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten sei geeignet gewesen, zwecks weiterer Abklärungen die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu veranlassen. 4. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Umkehrschluss aus Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise aber können ihr die Verfahrenskosten trotz Einstellung auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen können nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze 4 der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorge- worfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kosten- auflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konventi- on vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbin- den, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (z.B. Art. 28 ZGB) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 112 Ia 371 E. 2a; Urteile 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Ferner muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersu- chung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteile 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). 5. Vorab beruft sich die Beschwerdeführerin, welche die angezeigten Gesprächsinhal- te von Beginn an bestritten hat, auf Unverwertbarkeit der Tonaufnahme vom 16. Oktober 2014. 5.1 Es ist unbestritten, dass die Aufnahme ohne Einwilligung der am Gespräch teil- nehmenden Personen und damit nicht rechtmässig erfolgt ist (vgl. Art. 179ter StGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2017 vom 16. August 2017 [zur Publ. vorgesehen], welches die Verwertbar- keit von privat erstellen Videoaufnahmen im Rahmen von Art. 141 Abs. 2 StPO prüft, was im Ergebnis indessen nichts daran ändert, dass so oder anders eine In- teressenabwägung vorzunehmen ist). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Be- weismitteln gilt somit kein prinzipielles Verwertungsverbot (Urteil des Bundesge- richts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 40c zu Art. 141 StPO). 5.2 Dass die Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel selber rechtmässig hätten erlangen können, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden. Daran ändert nichts, dass sich der Vorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin nicht erhärtet und das Verfahren schliesslich in einer Einstellung geendet hat. Im fraglichen Zeitpunkt (16. Oktober 2014) hätten die Strafverfolgungsbehörden technische Überwa- chungsgeräte einsetzen können, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die Be- schwerdeführerin (möglicherweise) Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung trifft (Art. 280 f. i.V.m. Art. 269-279 StPO, insbes. Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO). 5 5.3 Hinsichtlich der Interessenabwägung hält die Beschwerdeführerin dafür, dass diese zu Gunsten der persönlichen Interessen ausfallen müsse, da sich im Rahmen der Kostenverlegung eine andere Interessenabwägung als im Rahmen der eigentlichen Strafuntersuchung aufdränge. Vorliegend gehe es auf Seiten der öffentlichen Inter- essen nicht mehr darum, ob sie sich strafrechtlich verantwortlich gemacht habe (In- teresse an der Wahrheitsfindung), sondern nur noch darum, ob ihr ein prozessua- les Verschulden angelastet werden könne, so dass der Staat keine finanziellen Folgen zu tragen habe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin greift zu kurz. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht mit Urteil 1P.826/2006 vom 15. Mai 2007 bei der Frage der Verwer- tung von Beweismitteln eine Differenzierung zwischen eigentlicher Strafuntersu- chung einerseits und Nebenfolgen einer Strafuntersuchung andererseits vorge- nommen hat. Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, es habe im Rahmen der Nebenfolgen einer Strafuntersuchung stets eine andere/von der eigentlichen Strafuntersuchung differenzierte Interessenabwägung stattzufinden, welche im Er- gebnis darauf hinausliefe, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse anders – oftmals weniger schwer – gewichtet würde. Ist ein Beweismittel in der eigentlichen Strafuntersuchung verwertbar, ist es dies auch für die Prüfung der Nebenfolgen. Würde sich vorliegend die Frage der Beweisverwertung in der eigentlichen Strafun- tersuchung stellen, würde die entsprechende Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. Das Interesse des Staates an der Aufklärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin strafbare Vorbereitungshandlungen zu einer Tötung getroffen hat, muss höher gewichtet werden als das Recht der Beschwer- deführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass vorliegend die Strafbarkeit gegenüber anderen Delikten weit vorge- lagert ist, d.h. sich die beschuldigte Person eines Handelns, nämlich einer Vorbe- reitungshandlung, strafrechtlich zu verantworten hat, das bei anderen Delikten straflos ist. Zu einem anderen Ergebnis hätte die Interessenabwägung in der Strafuntersu- chung geführt, welche dem Bundesgerichtsurteil 1P.826/2006 zugrunde gelegen hatte. Dort ging es um die Frage der Verwertbarkeit einer Zeugeneinvernahme. Die fragliche Einvernahme wurde ohne Gewährung des Konfrontationsrecht durchge- führt, mit der Folge, dass diese gestützt auf die kantonalen Strafprozessrechtsbe- stimmungen wegen Nichtigkeit für die eigentliche Strafuntersuchung nicht verwert- bar gewesen wäre. Im Zusammenhang mit den Nebenfolgen (Kostenauflage an die beschuldigte Person trotz Einstellung des Verfahrens) schützte das Bundesgericht die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach bei der Prüfung der Nebenfolgen ein anderer Massstab angelegt werden könne und die strafprozessuale Bestimmung betreffend Folgen des Nichtbeachtens des Konfrontationsrechts nicht unmittelbar Anwendung fänden. Eine solche Konstellation (wie im Urteil 1P.826/2006) liegt hier – wie erwähnt – nicht vor, so dass auf die beschwerdeführerische Argumentation nicht abgestellt werden kann. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Tonaufnahme vom 16. Oktober 2014 für die Festlegung der Nebenfolgen verwertbar ist. 6 7 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet das für die Einleitung des Strafverfahrens mass- gebliche prozessuale Verschulden der Beschwerdeführerin damit, dass die der An- zeigeerstattung und der Einleitung der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Ge- spräche betreffend «Loswerden» von E.________ gegen den Grundsatz «nemi- nem laedere» verstossen hätten (dazu nachfolgend E. 7) und die Beschwerdefüh- rerin diese initiiert habe. 6.2 Wie zuvor erwähnt (E. 4), rechtfertigt sich eine Kostenauflage nur, wenn sich der Vorwurf des prozessualen Verschuldens bzw. der Verstoss gegen eine Verhaltens- norm auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen lässt. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass nur dann von «klar nachgewiese- nen Umständen» ausgegangen werden dürfe, wenn keine Zweifel daran bestün- den, dass die angezeigten Gespräche stattgefunden hätten. Davon könne nach ei- ner Würdigung sämtlicher Beweismittel indessen nicht gesprochen werden. Die Schlussfolgerung der Generalstaatsanwaltschaft basiere auf einer unvollständigen Beweiswürdigung, beziehe sie sich doch nur auf die Tonaufnahme vom 16. Okto- ber 2014, die Aussagen der Gebrüder F.________ und G.________, die innerfami- liäre Interessenlage und die Aussage des Ehepaars A.________ und C.________ gegenüber der Polizei, anlässlich welcher sie implizit zugegeben hätten, dass man E.________ nicht in der Familie habe haben wollen. Nicht berücksichtigt habe sie die Aussagen der weiteren, angeblich involvierten Personen, nämlich der Tochter der Beschwerdeführerin (H.________) und deren Lebenspartner I.________. Die- sen könne jedoch entnommen werden, dass keine Absprachen bezüglich eines de- liktischen Vorgehens stattgefunden hätten und somit keine Tötung geplant worden sei. Dass die Beschwerdeführerin «Initiatorin» gewesen sein soll, sei von diesen ebenfalls verneint worden. Würden die unterschiedlichen Aussagen und die inner- familiäre Interessenlage vor Augen geführt, sei keineswegs «klar nachgewiesen», dass Gespräche mit dem Inhalt «umbringen» und «perfekter Mord» geführt worden seien. Auch wenn allenfalls einzelne Indizien darauf hinweisen würden, dass sich die Gespräche wie angezeigt abgespielt haben könnten, bestünden genügend an- dere Indizien, die den gegenteiligen Schluss zuliessen. Im Übrigen könne selbst die innerfamiliäre Interessenlage bzw. die angespannte Familiensituation ebenso gut dafür sprechen, dass die bestrittenen Gespräche eben gerade nicht stattgefunden hätten. Es erscheine nicht als abwegig, dass F.________ aufgrund des Umstands, dass er die angespannte Familiensituation einfach nicht mehr habe aushalten können, der Beschwerdeführerin Worte unter- stellt habe, die sie so nicht gesagt habe. Nicht unberücksichtigt könne ferner die Tatsache bleiben, dass F.________ früher gegenüber Medizinern von Gedächtnisproblemen berichtet habe, diese ihm kogni- tive Einschränkungen, mit v.a. ausgeprägter Sprachproblematik, attestiert hätten, weshalb er auch seit mehreren Jahren eine volle Invalidenrente beziehe. Vor die- sem Hintergrund bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Und schliesslich spreche selbst die Staatsanwaltschaft bezüglich des aufgezeich- neten Gesprächsinhalts davon, dass dieses mehr einem unzivilisierten, ge- 8 schmackslosen Gerede ähnle. Deshalb könne aus diesem auch nicht abgeleitet werden, dass in ernst zu nehmender Weise von «umbringen» und «perfektem Mord» die Rede gewesen sei. Fraglich sei ausserdem, weshalb gerade diese an- geblich geführte Gesprächspassage nicht aufgezeichnet worden sei. 6.3 Die Formulierung, wonach in tatsächlicher Hinsicht «klar nachgewiesene Umstän- de» vorliegen müssen, schliesst nicht aus, dass im Rahmen der Prüfung der Kos- tenfolgen eine Beweiswürdigung vorgenommen wird (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürichs UH160240 vom 27. Oktober 2016 E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.5). Unbestrittenermassen waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit der Be- ziehung von G.________ und E.________ nicht einverstanden. Nicht bestritten ist ferner, dass E.________ aus der gemeinsam bewohnten Liegenschaft hätte aus- ziehen sollen. Wünschenswert wäre gar ein Ende der Beziehung von G.________ und E.________ gewesen (vgl. etwa Einvernahme von C.________ vom 22. Okto- ber 2014 Z. 189 ff.). Umstritten ist aber, welche Vorkehrungen die Familie hierzu hat treffen wollen und wie die entsprechenden Gespräche verlaufen sind. Die Würdigung der in den Akten befindlichen Beweismittel lässt zunächst den Schluss zu, dass sich die Situation vor Urlaubsende von G.________ und E.________ zugespitzt hat und die Beschwerdeführerin und ihre Familie mehrfach über das weitere Vorgehen gesprochen haben. Aktenkundig ist in diesem Zusam- menhang auch, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 14. Oktober 2014 mit der Migrationsbehörde bzw. mit einer dort arbeitenden Bekannten in Ver- bindung gesetzt haben, nachdem sie in Erfahrung gebracht hatten, dass E.________ der Prostitution nachging. Auch lässt sich den Akten ein Schreiben des Ehepaars A.________ und C.________ an G.________ vom 19. Oktober 2014 entnehmen, gemäss welchem E.________ das Haus zu verlassen habe und G.________ die Betreibung und eine Anzeige in Aussicht gestellt werde, wenn er mit ihr gehen sollte. Daran, dass die Gespräche mit dem angezeigten Inhalt stattgefunden haben, be- steht für die Beschwerdekammer kein Zweifel. Zum einen liegt eine Tonaufnahme vor, welcher entnommen werden kann, dass die Gesprächsteilnehmer – wenn auch nicht in ernst zu nehmender Weise – über die «Beseitigung» von E.________ sprechen. Weiter können die Aussagen von F.________ als glaubhaft bezeichnet werden. Dass F.________ im Jahr 2006 neuropsychologisch abgeklärt und ihm ei- ne allgemeine Lernschwäche attestiert worden ist, vermag an der Glaubhaftigkeits- beurteilung seiner im Jahr 2014 gemachten Aussagen nichts zu ändern. Jedenfalls lässt sich den beiden Einvernahmen vom 14. Oktober und 7. November 2014 keine Hinweise entnehmen, dass er an sprachlichen Einschränkungen und/oder an Ge- dächtnisproblemen leiden würde. Nichts Gegenteiliges kann die Beschwerdeführe- rin aus dem Arztbericht des damaligen Hausarztes, Dr. med. J.________, vom 23. Oktober 2014 ableiten, wonach F.________ nicht voll zurechnungsfähig sei und seine Angaben z.T. falsch und mit äusserster Vorsicht aufzunehmen seien, hat Dr. med. J.________ diese ärztliche Einschätzung doch am 3. Januar 2014 zurückge- nommen. Zur Begründung führte er aus, dass er den Bericht vom 23. Oktober 2014 in Unkenntnis der genauen Umstände und lediglich gestützt auf die IV-Berichte aus 9 dem Jahr 2008 ausgestellt habe. Hinzu kommt, dass die Universitären Psychiatri- schen Dienste Bern (UPD), welche – obschon F.________ im Zeitraum vom 24. Oktober 2012 bis 4. November 2015 bei ihnen in ambulanter psychiatrische Behandlung gewesen ist – nichts dergleichen berichten. Ihrem ärztlichen Zeugnis vom 8. August 2016 kann aber entnommen werden, dass sich während der Be- handlungsdauer deutliche Hinweise für das Vorliegen einer komplexen posttrauma- tischen Belastungsstörung in Folge anhaltender Traumatisierung (Misshandlungen, physische oder emotionale Vernachlässigung in der Kindheit, existenzbedrohende Lebensereignisse) durch die Eltern ergeben hätten. Zum anderen bestätigte C.________ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2014, dass nicht nur «nett» über E.________ gesprochen worden sei und die Beschwerdeführerin auch gesagt haben soll, dass sie E.________ am liebsten einen „pfeffern“ würde (Protokoll Z. 179 f. und 239 f.). Auch der Lebens- partner von H.________ räumte ein, dass es sein könne, dass die Beschwerdefüh- rerin vielleicht einmal einen dummen Spruch gemacht habe. Weiter führt er aus, dass sie ihm gegenüber auch mal gesagt habe, «de chunsch de dra oder de chläpf ig dir eis». Dies sei aber scherzhaft gemeint gewesen (Einvernahme I.________ vom 22. Oktober 2014 Z. 113 ff. und 119 f.). Und schliesslich führte er aus, dass die Familie A.________ / C.________ gerne «Was-Wäre-Wenn»-Denkspielen nachgehe (Einvernahme von I.________ vom 22. Oktober 2014 Z. 187 f.). Die Aussagen von I.________ erlauben nicht ernstlich, die Glaubhaftigkeit von F.________ in Zweifel zu ziehen bzw. die Gesprächsinhalte in Abrede zu stellen. Unter Einbezug sämtlicher Beweismittel steht für die Beschwerdekammer ohne Zweifel fest, dass die Gespräche mit dem angezeigten Inhalt stattgefunden haben. Nicht zu beanstanden ist ferner der Schluss, wonach die Beschwerdeführerin «In- itiatorin» der Gespräche gewesen sein soll, ist sie es doch, welche familienintern hauptsächlich bestimmt und die Anliegen/Vorhaben gelenkt hat (übereinstimmende Aussagen der Brüder F.________ und G.________ sowie K.________). Die Vor- aussetzung, wonach sich ein allfälliger Verstoss gegen eine Verhaltensnorm auf «klar nachgewiesene Umstände» stützen muss, ist somit erfüllt. Auf den Einwand, wonach bei Bestehen unüberwindlicher Zweifel in analoger Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom für die Beschwerdeführerin günstigeren Sach- verhalt auszugehen sei, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 7. Schliesslich verneint die Beschwerdeführerin eine rechtlich relevante Persönlich- keitsverletzung für den Fall, dass die Gespräche mit dem angezeigten Inhalt statt- gefunden haben sollten. 7.1 Eine Kostenauflage an eine nicht verurteilte beschuldigte Person wegen zivilrecht- lich schuldhaften Verhaltens kann sich auf Art. 28 ZGB (Verletzung der Persönlich- keit) stützen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Persönlichkeitsverletzung mit einer Verletzung des Grundsatzes «neminem laedere» (sog. Schädigungsverbot). Das Schädigungsverbot gilt als allgemeines Rechtsprinzip und die Rechtsprechung anerkennt es als zivilrechtliche Haftungsgrundlage (Urteil des Bundesgerichts 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 5.3 m.w.H. [= Pra 2006 Nr. 25]). Das Persönlich- keitsrecht wird verletzt durch Angriffe auf die physische und die psychische Inte- 10 grität; darunter fällt auch ein Verhalten, das andere in Angst und Schrecken ver- setzt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein ob- jektiver Massstab anzulegen (BGE 127 III 481 E. 1 b/aa; Urteile des Bundesge- richts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine Kostenauflage an die beschuldigte Person wegen einer Persönlichkeitsverlet- zung wurde u.a. in einem Fall geschützt, in welchem der Beschuldigte dem Angeru- fenen mit der Enthauptung gedroht hatte (Urteil des Bundesgerichts 1P.269/2003 vom 3. Juli 2003) oder in welchem der Beschuldigte gegenüber einer Staatsanwäl- tin geäussert hatte, man werde sich vor einem «anderen Gericht» wiedersehen (Ur- teil des Kantonsgericht St. Gallen vom 18. Oktober 2011, publ. in GVP 2011 Nr. 87). 7.2 Dass eine Person in Angst und Schrecken versetzt wird, wenn sie davon erfährt, dass man sie umbringen will, kann nicht in Abrede gestellt werden. Keine Rolle spielt dabei, ob sie die entsprechenden Äusserungen direkt oder über Drittperso- nen hört. Ungeachtet dessen kann hier nicht von einer rechtlich relevanten Persön- lichkeitsverletzung gesprochen werden bzw. hat die Beschwerdeführerin (rechtlich) nicht zu verantworten, dass E.________ in Angst versetzt worden ist und deshalb auch nicht mehr in die von ihr und G.________ bis anhin bewohnte Wohnung zurückkehrt ist. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausführt, erlaubt die Würdigung der Tonaufnahme und der übrigen Beweismittel nicht die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte wirklich die Absicht gehabt, gegenüber E.________ ein Gewaltdelikt zu verüben (Einstellungsverfügung S. 5 f.). Ziel war lediglich, nichts mehr mit E.________ zu tun zu haben. Wie die Beschwerdeführe- rin zu Recht vorbringt, wäre für eine (objektive) Drittperson erkennbar gewesen, dass die Äusserungen nicht ernst gemeint sein können. Ein nach ethischen und moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten und damit auch ein ge- schmackloses Gerede rechtfertigen indessen keine Kostenauflage wegen prozes- sualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162; GRIESSER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 426 StPO). Hinzu kommt weiter, dass die fraglichen Gespräche im Kreis der Familie stattgefunden haben. Die Be- schwerdeführerin musste nicht damit rechnen, dass Personen, die nicht am Ge- spräch teilgenommen haben, Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten würden. Dass die Anzeigeerstattung von F.________ mit Blick auf seine persönlichen Er- fahrungen nachvollziehbar ist, ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Über- bindung von Verfahrenskosten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO), kann nicht davon ge- sprochen werden, die Beschwerdeführer hätte eine Persönlichkeitsverletzung be- gangen, welche eine Kostenauflage an sie rechtfertigen würde. 11 Die Dispositiv-Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2017 ist somit aufzu- heben. Die für den einzustellenden Verfahrensteil ausgeschiedenen Verfahrens- kosten von CHF 7‘325.50 (CHF 5‘360.90 für Gebühren und Auslagen sowie CHF 1'964.60 für das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, E.________ [Regress]) werden vom Kanton Bern getragen. 8. Gestützt auf das Ausgeführte kann der Beschwerdeführerin auch nicht eine Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte verweigert werden; gleichzeitig hat sie Anspruch auf die Ausrichtung einer Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und c StPO). 8.1 Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinn von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO beste- hen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Wendung «angemessene Ausübung» deutet darauf hin, dass der Staat die Kosten nur dann zu übernehmen hat, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts ist unbestritten. Einer näheren Prü- fung bedarf indessen die Frage nach der Angemessenheit des von diesem betrie- benen Aufwands. Fürsprecher B.________ macht einen Aufwand von CHF 8‘830.57 geltend. Der von ihm berechnete Zeitaufwand von 32,5 Stunden er- scheint unter Berücksichtigung der massgeblichen rechtlichen Grundlagen (Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Abs. 1 der Ver- ordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) und der konkreten Umstände als überhöht. Was die Staats- anwaltschaft in Bezug auf das von Rechtsanwalt D.________, Verteidiger von C.________, geltend gemachte Honorar ausgeführt hat (Schreiben der Staatsan- waltschaft vom 3. Juli 2017 sowie Einstellungsverfügung S. 8), fällt auch bei der Honorarnote von Fürsprecher B.________ auf. Für die Beschwerdekammer ist ins- besondere der Aufwand (inkl. Telefonate mit der Tochter der Beschwerdeführerin) zu Beginn der Mandatsübernahme (November 2014-Januar 2015) nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. So wird, nachdem für die Erstbesprechung und die erste Eingabe an die Staatsanwaltschaft am 14. November bereits 4 Stunden angefallen sind, für eine weitere Besprechung am 21. November 2014 (inkl. Aktenstudium) wieder 3 Stunden und für eine Sitzung am 14. Januar 2015 (inkl. Aktenstudium) 5 Stunden geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Ho- norar zu kürzen. Die Beschwerdekammer erachtet – auch mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft für die Verteidigung von C.________ festgelegten Entschädi- gung – ein Honorar von CHF 6‘250.00, zuzüglich Spesen und MWST, als ange- messen. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6‘974.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 8.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine angemessene Genugtuung für die durch das Verfahren erlittene psychische Belastung. Die lange Verfahrensdauer und die raue Vorgehensweise der Polizei beim Eindringen in ihr Haus hätten sie schwer in ihren 12 persönlichen Verhältnissen verletzt, so dass sie während mehr als einem Jahr eine ambulante Behandlung bei Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe beanspruchen müssen. Ferner habe sie sich gezwungen ge- sehen, zwecks Gewinnung von Abstand in die USA umzuziehen. Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ih- rer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Genugtuungen sind nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Vor- ausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 des Bundesgesetzes über das Obliga- tionenrecht (OR; SR 220). Als Beispiele für solche Verletzungen können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien oder auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung genannt werden. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung nach aussen genügt demgegenüber im Regelfall nicht (vgl. WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014., N. 27 zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1816). Im Kanton Bern wird für Hausdurchsuchungen in Verfahren, welche mit einer Ein- stellung oder einem Freispruch enden, in der Regel praxisgemäss eine Genugtu- ung zugesprochen (vgl. etwa Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 160 vom 17. August 2017 E. 5). Ferner erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschä- digung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht genugtuungsbegründend sind jedoch die Argumente, wonach sich die Beschwerdeführerin wegen des Strafverfahrens in eine ambulante Therapie habe begeben und später die Schweiz habe verlassen müssen. Diesbe- züglich fehlt es, auch wenn der Anspruch auf Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen ist, an einer genügenden Substantiierung. Dass der Therapeut die Behand- lungsdauer bestätigt hat, ändert daran nichts. Ferner kann nicht von einer derart langen Verfahrensdauer gesprochen werden, welche die Ausrichtung einer Genug- tuung rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund erachtet die Beschwerdekammer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 400.00 als angemessen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In der Hauptsache (Frage der Zuläs- sigkeit einer Kostenauflage sowie der Nichtausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung bei Einstellung des Verfahrens) obsiegt die Beschwerdeführerin. Die vorgenommene Kürzung des für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachten Anwaltshonorars rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu ihren Lasten 13 Ausserdem ist der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Fürsprecher B.________ weist in seiner Kostennote einen Aufwand von rund 14 Stunden aus. Auch dieser Aufwand scheint der Beschwerde- kammer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände übersetzt. Art. 17 Bst. f PKV sieht als Rahmentarif in Beschwerdeverfahren 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss Buchstabe e vor (Honorar für Verfahren, welche mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft enden). Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Vorlie- gend war das Thema des Beschwerdeverfahrens begrenzt auf die Frage, ob die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin/beschuldigte Person trotz Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt war. Die Argumente, die gegen eine Kostenauflage sprechen, hat die Verteidigung bereits im Rahmen von Art. 318 StPO vorgebracht. In ihrer – in weiten Teilen wörtlich identischen – Beschwerde beschränkt sie sich auf eine Wiederholung derselben. Einzig die Anrufung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sowie eine Kurzbegründung zur Genugtuung waren neu. Der für das Ver- fassen der Beschwerde geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden muss daher als zu hoch bezeichnet werden. Erst in der Begründung der Replik geht die Verteidi- gung unter Berücksichtigung der (kurz gehaltenen) Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft konkret auf die diversen Punkte ein. Angesichts der Tatsache, dass der umstrittene Sachverhalt hinlänglich bekannt war und die rechtlichen Schwierigkeiten überschaubar waren, ist indessen nicht nachvollziehbar, dass für die Ausarbeitung der Replik 9 Stunden veranschlagt werden. Die Kostennote ist demzufolge zu kürzen. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 2‘000.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen. Der Beschwerde- führerin ist demzufolge eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘253.75 auszu- richten. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfü- gung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Juli 2017 werden aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7‘325.50 (CHF 5‘360.90 für Gebühren und Auslagen sowie CHF 1'964.60 für das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin) werden vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführerin wird für das Vorverfahren eine Entschädigung für ihre Vertei- digungskosten in der Höhe von CHF 6‘974.30 (inkl. Auslagen und MWST) sowie eine Genugtuung im Betrag von CHF 400.00 ausgerichtet. 2. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten im Betrag von CHF 2‘253.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu- gesprochen. Diese ist vom Kanton Bern zu entrichten 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten) Bern, 23. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16