Schliesslich scheint auch ein vorsätzliches Handeln nicht von vornherein eindeutig nicht gegeben zu sein. Der Beschuldigte stützt sich auf den Verwaltungsvertrag vom 2. Februar 2011 und die Nutzungs- und Verwaltungsverordnung vom 18. Juni 2013, doch ist diesen – soweit ersichtlich – nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte selber (rechtswidrige) Zustände beseitigen oder – wie hier – Dritte damit beauftragen darf (vgl. insb. Ziff. 19.5 der Nutzungs- und Verwaltungsverordnung: Sollte die Verwarnung wirkungslos sein, kann er dem entsprechenden Eigentümer eine Sonderbeitragsleistung in die Rückstellung vom max. Fr. 1‘000.00 auferlegen.).