Hinzu kommt, dass die Baumhausreste unbestrittenermassen seit Monaten oder gar Jahren in dieser Weise gelagert wurden. Damit erscheinen Abklärungen bei der Gemeinde unumgänglich, bevor das Verfahren womöglich eingestellt werden kann. Die vom Beschuldigten angeführten zivilrechtlichen Normen vermögen daran nichts zu ändern. Schliesslich scheint auch ein vorsätzliches Handeln nicht von vornherein eindeutig nicht gegeben zu sein.