Natürlich kann daraus nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die Baumhausreste hätten nach der langen Lagerung draussen im Garten noch immer einen Wert von mehreren tausend Franken. Wird jedoch in Erwägung gezogen, dass diese Materialien andernorts wieder hätten zusammengebaut werden können – wahrscheinlich nicht mehr in der ursprünglichen Weise, aber immerhin –, so ist der geforderte erhebliche Nachteil möglicherweise gegeben. Desgleichen scheint es problematisch, ohne Belege festzustellen, das Vorgehen des Beschuldigten sei in Absprache mit der Gemeindeverwaltung erfolgt. Das Gewaltmonopol steht grundsätzlich dem Staat zu.