Mit Blick auf die Tatbestandselemente der Sachentziehung ist überdies Folgendes festzuhalten: Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist der «erhebliche Nachteil» nicht offensichtlich verneinbar. Der Beschwerdeführer reichte eine Vielzahl von Rechnungen und Belegen ein, die zeigen, wie viel das damals illegal gebaute Baumhaus kostete. Natürlich kann daraus nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die Baumhausreste hätten nach der langen Lagerung draussen im Garten noch immer einen Wert von mehreren tausend Franken.