Der aktenkundige Strafantrag datiert vielmehr vom 18. Mai 2017 – offenbar war der Beschwerdeführer an diesem Tag erneut bei der Polizei – und bezieht sich nur auf die angebliche Sachentziehung. Die Staatsanwaltschaft hat sich dieser Unklarheit anzunehmen, auch wenn der Beschwerdeführer in seinen neueren Eingaben nie explizit von einem möglichen Hausfriedensbruch gesprochen hat. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt gegenwärtig als zu wenig liquide, als das Verfahren mittels Nichtanhandnahme erledigt werden könnte. 6.3 Mit Blick auf die Tatbestandselemente der Sachentziehung ist überdies Folgendes festzuhalten: