6 vom 7. August 2017 als Beschwerdebeilage 3 ein am 24. April 2017 unterschriebenes Strafantragsformular einreichte, auf welchem als mögliche Delikte Hausfriedensbruch und Diebstahl vermerkt sind. Dieses Dokument befindet sich indessen nicht in den Strafakten. Der aktenkundige Strafantrag datiert vielmehr vom 18. Mai 2017 – offenbar war der Beschwerdeführer an diesem Tag erneut bei der Polizei – und bezieht sich nur auf die angebliche Sachentziehung.