Mindestens theoretisch ist es jedenfalls möglich, dass der Beschwerdeführer an jenem Abend zufälligerweise «aufgeräumt» hat; oder aber er hat kurzum durch Nachbarn oder andere Involvierte von der bevorstehenden Räumung Kenntnis erhalten. Hierzu und zum Folgenden erscheinen weitere Abklärungen notwendig, bevor das Verfahren abgeschlossen werden kann. In der Replik macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss einen Hausfriedensbruch geltend, wenn er ausführen lässt: «Um dies zu entfernen, musste man ca. 10 Meter auf das Grundstück des Beschwerdeführers laufen, dieses Verhalten ist strafbar.»