Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung durch. Aufzuwerfen ist zunächst, dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Schreiben des Beschuldigten vom 6. und vom 21. März 2017 nicht erhalten. Das Gegenteil lässt sich (zumindest momentan) nicht nachweisen, da die Schreiben weder eingeschrieben verschickt wurden noch Quittungen oder Ähnliches existieren. Freilich ist es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Schreiben zur Kenntnis genommen hat.