Er sei dazu nicht befugt gewesen und habe sich strafbar gemacht. Wie auf den Fotografien ersichtlich sei, seien die Seile und Bretter weit von den übrigen Teilen entfernt gewesen. Diese stellten klar keine Überreste des Baumhauses dar. Um diese zu entfernen, habe man ca. 10 Meter auf das Grundstück des Beschwerdeführers gehen müssen, was strafbar sei. Die Ausführungen, wonach es sich beim Material um Fahrnisbauten handle, würden bestritten. Es habe sich beim entfernten Material