Hätte der Beschwerdeführer vom Räumungstermin Kenntnis gehabt, hätte er nicht bis zum Abend zugewartet. Der Beschwerdeführer habe auch nicht an der Räumung vom 23. März 2017 anwesend sein können, da er keine Kenntnis von der angedrohten Räumung respektive dem Verschieben auf den kommenden Tag gehabt habe. Das Material sei nach dem abgelehnten Baugesuch und der Wiederherstellungsverfügung knapp drei Jahre so deponiert gewesen. Wäre die Entfernung Bestandteil des abgelehnten Baugesuchs gewesen, wäre der Staat längst eingeschritten. Dem Verwalter stehe dieses Handeln nicht zu. Er sei dazu nicht befugt gewesen und habe sich strafbar gemacht.