Der Beschwerdeführer habe weder von einer Fristansetzung noch von einer bloss implizit angedeuteten Räumung gewusst. Gemäss dem Schreiben des Beschuldigten hätte die Räumung am Morgen des 22. März 2017 stattfinden sollen. Der Beschwerdeführer habe das Material am selben Tag abends zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr verschoben und Fotografien erstellt. Wäre die Räumung wie offenbar angekündigt erfolgt, wäre das Material am Abend weg gewesen. Hätte der Beschwerdeführer vom Räumungstermin Kenntnis gehabt, hätte er nicht bis zum Abend zugewartet.