Offenbar sei diese nicht eingeschrieben versendet worden. Diesen formellen Fehler mittels Indizienbehauptungen und Unterstellungen wegzureden, sei nicht korrekt. Die Ausführung, wonach der Beschuldigte ein Schreiben persönlich in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingeworfen habe, werde bestritten und sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe in all den Jahren keine Briefe persönlich in die Briefkästen geworfen. Wieso er dies hier getan haben solle, bleibe unklar. Der Beschwerdeführer habe weder von einer Fristansetzung noch von einer bloss implizit angedeuteten Räumung gewusst.