Es handle es sich um Überreste eines Baumhauses, das im Jahr 2015 zurückgebaut worden sei. Die Holzbretter seien vor Wind und Wetter ungeschützt mehr als zwei Jahre ungenutzt herumgelegen. Mit der Entsorgung sei dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil erwachsen. Aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juni 2017 gehe nicht hervor, dass er die Baumhausreste entsorgt habe, um dem Beschwerdeführer in subjektiv vorwerfbarer Weise einen erheblichen Nachteil zuzufügen.