4 Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers folge und davon ausgehe, dass die Aufforderungen zur Entsorgung nie bei ihm eingegangen seien, vermöchte dies nichts zu ändern. Der Tatbestand von Art. 141 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) setze einen «erheblichen wirtschaftlichen Nachteil» voraus, womit Bagatellschäden nicht erfasst seien. In subjektiver Hinsicht müsse sich der Vorsatz auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken. Es handle es sich um Überreste eines Baumhauses, das im Jahr 2015 zurückgebaut worden sei.