648 ZGB sehe vor, dass die im Miteigentum stehenden Sachen so genutzt werden dürften, als es mit dem Recht der anderen verträglich sei. Vorliegend befänden sich die Briefkästen sämtlicher Eigentümer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Dieser sei deshalb verpflichtet, auf die übrigen Eigentümer Rücksicht zu nehmen. Gegen diese Pflicht verstosse er, wenn er die Holzbretter so platziere, dass er für die Eigentümer eine Gefahr beim Leeren des Briefkastens schaffe. Selbst wenn man der