Dies sei ebenfalls eine Schutzbehauptung, da die Kinder aus Sicherheitsgründen kaum auf den lose aufeinander getürmten Holzresten an einem Abhang über den Briefkästen spielen würden. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer eines Reihenfamilienhauses Teil der Eigentümergemeinschaft sei. Das Eigentümerverhältnis richte sich nach Art. 646 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Art. 648 ZGB sehe vor, dass die im Miteigentum stehenden Sachen so genutzt werden dürften, als es mit dem Recht der anderen verträglich sei.