Der Beschwerdeführer habe dem entnehmen können, dass die Situation eine Veränderung erfahren müsse, auch ohne, dass das Wort «Räumung» erwähnt worden sei. Damit der vorgängige Zustand wiederhergestellt sei, müsse nicht nur das Baumhaus zurückgebaut, sondern müssten die Überreste weggeräumt werden. Der Beschwerdeführer behaupte, die Baumhausreste und weitere Spielsachen seien von den Kindern genutzt worden. Dies sei ebenfalls eine Schutzbehauptung, da die Kinder aus Sicherheitsgründen kaum auf den lose aufeinander getürmten Holzresten an einem Abhang über den Briefkästen spielen würden.