4. Der Beschuldigte führt aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte das Material vorher verschoben, hätte er von der Frist gewusst, sei eine Schutzbehauptung. Die Eigentümergemeinschaft habe im Protokoll der Versammlung vom 21. Februar 2017 festgehalten, dass der Zustand des ehemaligen Baumhauses nicht akzeptiert werde, da es eine Gefahr beim Leeren des Briefkastens darstelle. Der Beschwerdeführer habe dem entnehmen können, dass die Situation eine Veränderung erfahren müsse, auch ohne, dass das Wort «Räumung» erwähnt worden sei.