Zunächst einmal hatten die Baumhausreste für den Beschwerdeführer keinen ernsthaften Verwendungszweck mehr. Dass seine Kinder angeblich nicht mehr damit spielen können, kann kaum zu einem ernsthaften immateriellen Nachteil für ihn führen. Der vom Beschwerdeführer erlittene Vermögensschaden dürfte ausserdem sehr gering sein, mithin unter CHF 300.00 liegen, handelt es sich bei den entsorg[t]en Baumhausresten doch um Abfall. Folglich wäre auch unter diesem Blickwinkel der erhebliche Nachteil zu verneinen und der Tatbestand von Art. 141 StGB eindeutig nicht erfüllt.