Dabei verkennt er, dass der Abbruch des Baumhauses aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts erfolgen musste und bei der Entsorgung von Bauschutt sicher kein Schaden in dieser Höhe entstanden sein kann. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der bevorstehenden Räumung gehabt hatte, wäre der Tatbestand der Sachentziehung nicht erfüllt. Es müsste in diesem Zusammenhang nämlich geprüft werden, ob für den Beschwerdeführer überhaupt ein erheblicher Nachteil vorliegen würde. Zunächst einmal hatten die Baumhausreste für den Beschwerdeführer keinen ernsthaften Verwendungszweck mehr.