3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Zivilforderung von über CHF 5‘000.00 für die Sachentziehung geltend. Er legt dazu diverse Rechnungen vor, die beim Erbauen des Baumhauses und im Zusammenhang mit der Anlieferung des Materials entstanden sind. Die Generalstaatsanwaltschaft äussert sich dazu wie folgt: Dabei verkennt er, dass der Abbruch des Baumhauses aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts erfolgen musste und bei der Entsorgung von Bauschutt sicher kein Schaden in dieser Höhe entstanden sein kann.