3 bräuchte es nämlich eines erheblichen Nachteiles. Bagatellfälle wie der vorliegende sollen von dieser Strafbestimmung nicht erfasst werden (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 141 StPO). Gemäss WEISSENBERGER spricht nichts dagegen, sich bei der Frage nach dem Bagatellcharakter des Nachteils an dem vom Bundesgericht festgesetzten Grenzbetrag von CHF 300.00 für den geringen Vermögensschaden nach Art. 172ter StGB zu orientieren.