3.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, es seien Seile und ein Brett entsorgt worden, die nicht zum Baumhaus gehört hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus was folgt: Hier könnte allenfalls eine Zivilforderung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschuldigten bestehen. Dabei muss aber berücksichtigt werden, in welchem Zustand die Räumungsfirma das zu räumende Gebiet vorfand (vgl. aktenkundige Fotografien). Ob es für sie erkennbar war, welche Bretter und Seile zum Baumhaus gehörten und welche zusätzlich installiert wurden, ist fraglich.