So hätte für ihn die Gelegenheit bestanden, die Sachlage gemeinsam mit dem Verwalter und der Räumungsfirma noch einmal neu zu beurteilen. Weil der Beschwerdeführer aber alle Vorkehrungen in diese Richtung unterliess, ist es ihm zuzuschreiben, dass es wie geplant und angedroht zur Räumung des Bauschutts kam.