Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde aufgezeigt, dass dieses Vorgehen in Absprache mit der Gemeindeverwaltung und gestützt auf die Nutzungs- und Verwaltungsordnung vom 18. Juni 2013 sowie den Verwaltungsvertrag von 31. Januar/2. Februar 2011 rechtmässig und korrekt erfolgte. Dem Beschwerdeführer hätte schliesslich auch die Möglichkeit offen gestanden, persönlich bei der Räumung anwesend zu sein. So hätte für ihn die Gelegenheit bestanden, die Sachlage gemeinsam mit dem Verwalter und der Räumungsfirma noch einmal neu zu beurteilen.