Weil der Beschwerdeführer den Bauschutt aber nicht vollständig entfernte oder deutlich weiter weg von den Briefkästen in seinen Privatbereich hin verschob und er sich betreffend die geplante Räumung auch nicht mit dem Verwalter in Verbindung setzte, kam es schliesslich doch wie geplant zur Entsorgung des Bauschutts. Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde aufgezeigt, dass dieses Vorgehen in Absprache mit der Gemeindeverwaltung und gestützt auf die Nutzungs- und Verwaltungsordnung vom 18. Juni 2013 sowie den Verwaltungsvertrag von 31. Januar/2. Februar 2011 rechtmässig und korrekt erfolgte.