Das Verschieben der Baumhausreste und das Erstellen dieser Fotografien konnten keinen anderen Sinn gehabt haben, als die geplante Räumung zu verhindern. Weil der Beschwerdeführer den Bauschutt aber nicht vollständig entfernte oder deutlich weiter weg von den Briefkästen in seinen Privatbereich hin verschob und er sich betreffend die geplante Räumung auch nicht mit dem Verwalter in Verbindung setzte, kam es schliesslich doch wie geplant zur Entsorgung des Bauschutts.