Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass es äusserst unwahrscheinlich ist, dass dieser vom Räumungstermin nichts gewusst hatte. Einerseits wurde das Schreiben des Beschuldigten vom 21. März 2017 von diesem persönlich in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt (EV-Protokoll vom 6. Juni 2017, Z. 61 f.). Andererseits kann das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher exakt am Tag der geplanten Räumung die Baumhausreste von den Briefkästen weg verschob und erstmals überhaupt Fotografien von der Situation erstellte, wohl kaum ein Zufall sein.