Es werde bestritten, dass unter den rechtskräftig entschiedenen Rückbau des Baumhauses auch die Entfernung der Bestandteile vom Grundstück zu subsumieren sei. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, wonach das Material in den Privatbereich hätte zurückgenommen werden können, gehe fehl. Das Material habe sich stets auf dem beschwerdeführerischen Grundstück befunden. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu Folgendes aus: Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass es äusserst unwahrscheinlich ist, dass dieser vom Räumungstermin nichts gewusst hatte.