Von einer Räumung sei dort nicht die Rede. Hätte er von der Fristansetzung Kenntnis gehabt, hätte er nicht erst am 22. März 2017 das Material von den Briefkästen weg verschoben. Die Räumung (durch die F.________ GmbH im Auftrag des Beschuldigten) habe erst am Folgetag, also am 23. März 2017, stattgefunden. Eine Gefahr bei der Leerung der Briefkästen habe nicht mehr bestanden. Die Räumung sei eine unberechtigte Überreaktion gewesen. Es werde bestritten, dass unter den rechtskräftig entschiedenen Rückbau des Baumhauses auch die Entfernung der Bestandteile vom Grundstück zu subsumieren sei.