382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit indes der Antrag gestellt wurde, der Beschuldigte sei zu einer Schadenersatzzahlung in der Höhe von 5'025.90 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 24. März 2017 an den Beschwerdeführer zu verurteilen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da Zivilklagen bei der Beschwerdekammer nicht geltend gemacht werden können.