In ihren Stellungnahmen vom 29. August 2017 respektive vom 5. September 2017 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft respektive der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest beziehungsweise ergänzte das Rechtsbegehren 2 wie folgt: Der Beschuldigte / der Beschwerdegegner A.________ sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger / dem Beschwerdeführer C.________ eine Schadenersatzzahlung in der Höhe von 5'025.90 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 24. März 2017 zu bezahlen.