Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juli 2017 sei aufzuheben, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen, der Beschuldigte / Beschwerdegegner A.________ sei wegen Sachentziehung, begangen am 23. März 2017 in E.________ zum Nachteil von C.________ zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte / der Beschwerdegegner A.________ sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger / Beschwerdeführer C.________ eine Schadenersatzzahlung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 24. März 2017 zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten / dem Beschwerdegegner A._____