1. Am 24. April 2017 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachentziehung. Er warf ihm vor, ohne Berechtigung Baumhausüberreste von seinem Grundstück entfernt und entsorgt zu haben. Am 11. Juli 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juli 2017 sei aufzuheben, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen, der Beschuldigte /