Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 321 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachentziehung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. Juli 2017 (BM 17 27272) Erwägungen: 1. Am 24. April 2017 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Anzei- ge gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachentziehung. Er wa- rf ihm vor, ohne Berechtigung Baumhausüberreste von seinem Grundstück entfernt und entsorgt zu haben. Am 11. Juli 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Be- schuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juli 2017 sei aufzuheben, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen, der Beschuldigte / Beschwerdegegner A.________ sei wegen Sachentziehung, begangen am 23. März 2017 in E.________ zum Nachteil von C.________ zu verurteilen und an- gemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte / der Beschwerdegegner A.________ sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilklä- ger / Beschwerdeführer C.________ eine Schadenersatzzahlung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 24. März 2017 zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten / dem Beschwerdegegner A.________ aufzuerlegen. 4. Dem Straf- und Zivilkläger / Beschwerdeführer C.________ seien die vollumfänglichen Anwalts- kosten gemäss noch einzureichender Kostennote zu ersetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihren Stellungnahmen vom 29. August 2017 respektive vom 5. September 2017 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft respektive der Beschuldigte die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest beziehungsweise ergänzte das Rechtsbegehren 2 wie folgt: Der Beschuldigte / der Beschwerdegegner A.________ sei zu ver- urteilen, dem Straf- und Zivilkläger / dem Beschwerdeführer C.________ eine Schadenersatzzahlung in der Höhe von 5'025.90 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 24. März 2017 zu bezahlen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzu- treten. Soweit indes der Antrag gestellt wurde, der Beschuldigte sei zu einer Schadener- satzzahlung in der Höhe von 5'025.90 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 24. März 2017 an den Beschwerdeführer zu verurteilen, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten, da Zivilklagen bei der Beschwerdekammer nicht geltend gemacht werden können. 2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schreiben der A.________-Immobilien- Verwaltungen (also – zumindest mittelbar – des Beschuldigten) vom 6. und 21. März 2017 seien ihm nicht zugestellt worden. Er habe keine Kenntnis von de- ren Inhalten gehabt. Er habe lediglich die Ausführungen zum Traktandum «Baum- haus Familie C.________» im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21. Fe- bruar 2017 gelesen. Von einer Räumung sei dort nicht die Rede. Hätte er von der Fristansetzung Kenntnis gehabt, hätte er nicht erst am 22. März 2017 das Material von den Briefkästen weg verschoben. Die Räumung (durch die F.________ GmbH im Auftrag des Beschuldigten) habe erst am Folgetag, also am 23. März 2017, stattgefunden. Eine Gefahr bei der Leerung der Briefkästen habe nicht mehr be- standen. Die Räumung sei eine unberechtigte Überreaktion gewesen. Es werde bestritten, dass unter den rechtskräftig entschiedenen Rückbau des Baumhauses auch die Entfernung der Bestandteile vom Grundstück zu subsumieren sei. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, wonach das Material in den Privatbereich hätte zurückgenommen werden können, gehe fehl. Das Material habe sich stets auf dem beschwerdeführerischen Grundstück befunden. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu Folgendes aus: Diesen Ausführungen des Be- schwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass es äusserst unwahrscheinlich ist, dass dieser vom Räumungstermin nichts gewusst hatte. Einerseits wurde das Schreiben des Beschuldigten vom 21. März 2017 von diesem persönlich in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt (EV-Protokoll vom 6. Juni 2017, Z. 61 f.). Andererseits kann das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher exakt am Tag der geplanten Räumung die Baumhausreste von den Briefkästen weg verschob und erstmals überhaupt Fotografien von der Situation erstellte, wohl kaum ein Zufall sein. Das Verschieben der Baumhausreste und das Erstellen dieser Fotografien konnten keinen anderen Sinn gehabt haben, als die geplante Räumung zu verhindern. Weil der Beschwerdeführer den Bauschutt aber nicht vollstän- dig entfernte oder deutlich weiter weg von den Briefkästen in seinen Privatbereich hin verschob und er sich betreffend die geplante Räumung auch nicht mit dem Verwalter in Verbindung setzte, kam es schliesslich doch wie geplant zur Entsorgung des Bauschutts. Bereits in der angefochtenen Verfü- gung wurde aufgezeigt, dass dieses Vorgehen in Absprache mit der Gemeindeverwaltung und ge- stützt auf die Nutzungs- und Verwaltungsordnung vom 18. Juni 2013 sowie den Verwaltungsvertrag von 31. Januar/2. Februar 2011 rechtmässig und korrekt erfolgte. Dem Beschwerdeführer hätte schliesslich auch die Möglichkeit offen gestanden, persönlich bei der Räumung anwesend zu sein. So hätte für ihn die Gelegenheit bestanden, die Sachlage gemeinsam mit dem Verwalter und der Räu- mungsfirma noch einmal neu zu beurteilen. Weil der Beschwerdeführer aber alle Vorkehrungen in diese Richtung unterliess, ist es ihm zuzuschreiben, dass es wie geplant und angedroht zur Räumung des Bauschutts kam. 3.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, es seien Seile und ein Brett entsorgt worden, die nicht zum Baumhaus gehört hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus was folgt: Hier könnte allenfalls eine Zivil- forderung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschuldigten bestehen. Dabei muss aber berück- sichtigt werden, in welchem Zustand die Räumungsfirma das zu räumende Gebiet vorfand (vgl. ak- tenkundige Fotografien). Ob es für sie erkennbar war, welche Bretter und Seile zum Baumhaus gehörten und welche zusätzlich installiert wurden, ist fraglich. Ohnehin ist durch das Entsorgen von ein paar Seilen und einem Brett der Tatbestand der Sachentziehung eindeutig nicht erfüllt. Hierzu 3 bräuchte es nämlich eines erheblichen Nachteiles. Bagatellfälle wie der vorliegende sollen von dieser Strafbestimmung nicht erfasst werden (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 141 StPO). Gemäss WEISSENBERGER spricht nichts da- gegen, sich bei der Frage nach dem Bagatellcharakter des Nachteils an dem vom Bundesgericht festgesetzten Grenzbetrag von CHF 300.00 für den geringen Vermögensschaden nach Art. 172ter StGB zu orientieren. Der allfällige Schaden dürfte hier bei ein paar wenigen Franken liegen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Zivilforderung von über CHF 5‘000.00 für die Sachentziehung geltend. Er legt dazu diverse Rechnungen vor, die beim Erbauen des Baumhauses und im Zusammenhang mit der Anliefe- rung des Materials entstanden sind. Die Generalstaatsanwaltschaft äussert sich dazu wie folgt: Dabei verkennt er, dass der Abbruch des Baumhauses aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts erfolgen musste und bei der Entsorgung von Bauschutt sicher kein Schaden in dieser Höhe entstanden sein kann. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der bevorstehenden Räumung gehabt hatte, wäre der Tatbestand der Sachentziehung nicht erfüllt. Es müsste in diesem Zusammenhang nämlich geprüft werden, ob für den Beschwerdeführer überhaupt ein erheblicher Nachteil vorliegen würde. Zunächst einmal hatten die Baumhausreste für den Beschwerdeführer kei- nen ernsthaften Verwendungszweck mehr. Dass seine Kinder angeblich nicht mehr damit spielen können, kann kaum zu einem ernsthaften immateriellen Nachteil für ihn führen. Der vom Beschwerde- führer erlittene Vermögensschaden dürfte ausserdem sehr gering sein, mithin unter CHF 300.00 lie- gen, handelt es sich bei den entsorg[t]en Baumhausresten doch um Abfall. Folglich wäre auch unter diesem Blickwinkel der erhebliche Nachteil zu verneinen und der Tatbestand von Art. 141 StGB ein- deutig nicht erfüllt. 4. Der Beschuldigte führt aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte das Material vorher verschoben, hätte er von der Frist gewusst, sei eine Schutzbehaup- tung. Die Eigentümergemeinschaft habe im Protokoll der Versammlung vom 21. Februar 2017 festgehalten, dass der Zustand des ehemaligen Baumhauses nicht akzeptiert werde, da es eine Gefahr beim Leeren des Briefkastens darstelle. Der Beschwerdeführer habe dem entnehmen können, dass die Situation eine Ver- änderung erfahren müsse, auch ohne, dass das Wort «Räumung» erwähnt worden sei. Damit der vorgängige Zustand wiederhergestellt sei, müsse nicht nur das Baumhaus zurückgebaut, sondern müssten die Überreste weggeräumt werden. Der Beschwerdeführer behaupte, die Baumhausreste und weitere Spielsachen sei- en von den Kindern genutzt worden. Dies sei ebenfalls eine Schutzbehauptung, da die Kinder aus Sicherheitsgründen kaum auf den lose aufeinander getürmten Holz- resten an einem Abhang über den Briefkästen spielen würden. Ergänzend sei fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer eines Reihenfamilienhauses Teil der Eigentümergemeinschaft sei. Das Eigentümerverhältnis richte sich nach Art. 646 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Art. 648 ZGB sehe vor, dass die im Miteigentum stehenden Sachen so genutzt werden dürften, als es mit dem Recht der anderen verträglich sei. Vorliegend befänden sich die Briefkäs- ten sämtlicher Eigentümer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Dieser sei deshalb verpflichtet, auf die übrigen Eigentümer Rücksicht zu nehmen. Gegen die- se Pflicht verstosse er, wenn er die Holzbretter so platziere, dass er für die Ei- gentümer eine Gefahr beim Leeren des Briefkastens schaffe. Selbst wenn man der 4 Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers folge und davon ausgehe, dass die Aufforderungen zur Entsorgung nie bei ihm eingegangen seien, vermöchte dies nichts zu ändern. Der Tatbestand von Art. 141 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) setze einen «erheblichen wirtschaftlichen Nachteil» voraus, womit Bagatellschäden nicht erfasst seien. In subjektiver Hinsicht müsse sich der Vorsatz auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken. Es handle es sich um Überreste ei- nes Baumhauses, das im Jahr 2015 zurückgebaut worden sei. Die Holzbretter sei- en vor Wind und Wetter ungeschützt mehr als zwei Jahre ungenutzt herumgelegen. Mit der Entsorgung sei dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil erwach- sen. Aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Juni 2017 gehe nicht hervor, dass er die Baumhausreste entsorgt habe, um dem Beschwerdeführer in subjektiv vorwerfbarer Weise einen erheblichen Nachteil zuzufügen. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, im erwähnten Protokoll vom 21. Fe- bruar 2017 sei nur erwähnt worden, dass die Situation bei den Briefkästen so nicht akzeptiert werde. Weder der Grund dafür noch eine Räumung seien erwähnt wor- den. Zudem befänden sich dort nicht die Briefkästen sämtlicher 41 Eigentümer, sondern nur diejenigen von 6 Einheiten. Aufgrund der Notiz im Protokoll habe der Beschwerdeführer die Gegenstände am 22. März 2017 weiter nach hinten auf sein Grundstück versetzt. Er habe die Korrespondenz des Beschuldigten nicht erhalten. Offenbar sei diese nicht eingeschrieben versendet worden. Diesen formellen Fehler mittels Indizienbehauptungen und Unterstellungen wegzureden, sei nicht korrekt. Die Ausführung, wonach der Beschuldigte ein Schreiben persönlich in den Brief- kasten des Beschwerdeführers eingeworfen habe, werde bestritten und sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe in all den Jahren keine Briefe persönlich in die Briefkästen geworfen. Wieso er dies hier getan haben solle, bleibe unklar. Der Beschwerdeführer habe weder von einer Fristansetzung noch von einer bloss implizit angedeuteten Räumung gewusst. Gemäss dem Schreiben des Beschuldigten hätte die Räumung am Morgen des 22. März 2017 stattfinden sollen. Der Beschwerdeführer habe das Material am sel- ben Tag abends zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr verschoben und Fotografien erstellt. Wäre die Räumung wie offenbar angekündigt erfolgt, wäre das Material am Abend weg gewesen. Hätte der Beschwerdeführer vom Räumungstermin Kenntnis gehabt, hätte er nicht bis zum Abend zugewartet. Der Beschwerdeführer habe auch nicht an der Räumung vom 23. März 2017 anwesend sein können, da er keine Kenntnis von der angedrohten Räumung respektive dem Verschieben auf den kommenden Tag gehabt habe. Das Material sei nach dem abgelehnten Baugesuch und der Wiederherstellungsverfügung knapp drei Jahre so deponiert gewesen. Wä- re die Entfernung Bestandteil des abgelehnten Baugesuchs gewesen, wäre der Staat längst eingeschritten. Dem Verwalter stehe dieses Handeln nicht zu. Er sei dazu nicht befugt gewesen und habe sich strafbar gemacht. Wie auf den Fotografi- en ersichtlich sei, seien die Seile und Bretter weit von den übrigen Teilen entfernt gewesen. Diese stellten klar keine Überreste des Baumhauses dar. Um diese zu entfernen, habe man ca. 10 Meter auf das Grundstück des Beschwerdeführers ge- hen müssen, was strafbar sei. Die Ausführungen, wonach es sich beim Material um Fahrnisbauten handle, würden bestritten. Es habe sich beim entfernten Material 5 auch nicht nur um Abfall gehandelt. Die entsprechenden Werte seien aufgeführt und mit Quittungen belegt worden (Beilagen 6-8). 6. 6.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen. Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, wegen Sach- entziehung bestraft (Art. 141 StGB). Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in ei- nen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, wegen Hausfrie- densbruchs bestraft (Art. 186 StGB). 6.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Aufhebung der staatsanwalt- schaftlichen Verfügung durch. Aufzuwerfen ist zunächst, dass der Beschwerdefüh- rer behauptet, er habe die Schreiben des Beschuldigten vom 6. und vom 21. März 2017 nicht erhalten. Das Gegenteil lässt sich (zumindest momentan) nicht nach- weisen, da die Schreiben weder eingeschrieben verschickt wurden noch Quittun- gen oder Ähnliches existieren. Freilich ist es wahrscheinlich, dass der Beschwerde- führer die Schreiben zur Kenntnis genommen hat. Dass er am 22. März 2017 abends den mutmasslich risikoreichsten Teil der Baumhausresten anders deponiert hat, weist stark darauf hin. Liquide festgestellt ist dies aber nicht, womit auch nicht behauptet werden kann, der Beschwerdeführer hätte am 23. März 2017 anwesend sein und mit der beauftragten Firma und dem Verwalter die Sachlage erneut beur- teilen können. Mindestens theoretisch ist es jedenfalls möglich, dass der Be- schwerdeführer an jenem Abend zufälligerweise «aufgeräumt» hat; oder aber er hat kurzum durch Nachbarn oder andere Involvierte von der bevorstehenden Räu- mung Kenntnis erhalten. Hierzu und zum Folgenden erscheinen weitere Abklärun- gen notwendig, bevor das Verfahren abgeschlossen werden kann. In der Replik macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss einen Hausfrie- densbruch geltend, wenn er ausführen lässt: «Um dies zu entfernen, musste man ca. 10 Meter auf das Grundstück des Beschwerdeführers laufen, dieses Verhalten ist strafbar.» In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe 6 vom 7. August 2017 als Beschwerdebeilage 3 ein am 24. April 2017 unterschriebe- nes Strafantragsformular einreichte, auf welchem als mögliche Delikte Hausfrie- densbruch und Diebstahl vermerkt sind. Dieses Dokument befindet sich indessen nicht in den Strafakten. Der aktenkundige Strafantrag datiert vielmehr vom 18. Mai 2017 – offenbar war der Beschwerdeführer an diesem Tag erneut bei der Polizei – und bezieht sich nur auf die angebliche Sachentziehung. Die Staatsanwaltschaft hat sich dieser Unklarheit anzunehmen, auch wenn der Beschwerdeführer in sei- nen neueren Eingaben nie explizit von einem möglichen Hausfriedensbruch ge- sprochen hat. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt gegenwärtig als zu wenig li- quide, als das Verfahren mittels Nichtanhandnahme erledigt werden könnte. 6.3 Mit Blick auf die Tatbestandselemente der Sachentziehung ist überdies Folgendes festzuhalten: Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist der «erhebliche Nachteil» nicht offensichtlich verneinbar. Der Beschwerdeführer reichte eine Vielzahl von Rechnungen und Belegen ein, die zeigen, wie viel das damals illegal gebaute Baumhaus kostete. Natürlich kann daraus nicht ohne weiteres der Schluss gezo- gen werden, die Baumhausreste hätten nach der langen Lagerung draussen im Garten noch immer einen Wert von mehreren tausend Franken. Wird jedoch in Er- wägung gezogen, dass diese Materialien andernorts wieder hätten zusammenge- baut werden können – wahrscheinlich nicht mehr in der ursprünglichen Weise, aber immerhin –, so ist der geforderte erhebliche Nachteil möglicherweise gegeben. Desgleichen scheint es problematisch, ohne Belege festzustellen, das Vorgehen des Beschuldigten sei in Absprache mit der Gemeindeverwaltung erfolgt. Das Ge- waltmonopol steht grundsätzlich dem Staat zu. Private dürfen – wenn überhaupt – nur unter sehr engen Voraussetzungen fremdes Grundeigentum betreten, fremde Fahrnis an sich nehmen und entsorgen. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. März 2017 offenbar das «Dach» oberhalb den Briefkästen entfernt hat, scheint es fraglich, ob am 23. März 2017 beispielsweise noch von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden konnte. Hinzu kommt, dass die Baumhausreste unbestritte- nermassen seit Monaten oder gar Jahren in dieser Weise gelagert wurden. Damit erscheinen Abklärungen bei der Gemeinde unumgänglich, bevor das Verfahren womöglich eingestellt werden kann. Die vom Beschuldigten angeführten zivilrecht- lichen Normen vermögen daran nichts zu ändern. Schliesslich scheint auch ein vorsätzliches Handeln nicht von vornherein eindeutig nicht gegeben zu sein. Der Beschuldigte stützt sich auf den Verwaltungsvertrag vom 2. Februar 2011 und die Nutzungs- und Verwaltungsverordnung vom 18. Juni 2013, doch ist diesen – soweit ersichtlich – nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte selber (rechtswidrige) Zu- stände beseitigen oder – wie hier – Dritte damit beauftragen darf (vgl. insb. Ziff. 19.5 der Nutzungs- und Verwaltungsverordnung: Sollte die Verwarnung wirkungslos sein, kann er dem entsprechenden Eigentümer eine Sonderbeitragsleistung in die Rückstellung vom max. Fr. 1‘000.00 auferlegen.). 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt sich die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist ausserdem eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, für welche praxis- gemäss der Staat aufzukommen hat (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird auf CHF 2‘030.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ wird insofern gekürzt, als nur Aufwen- dungen für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können (August 2017 bis Oktober 2017 = 7h à CHF 250.00). Abgezogen werden mithin die Dossier- eröffnung, das erste Aktenstudium, die ersten rechtlichen Abklärungen, die ersten zwei E-Mails an die Klientschaft sowie Telefongespräche März 2017 bis Juli 2017. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschul- digten zu eröffnen und im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 2. Auf die Schadenersatzklage wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘030.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 31. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9