6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der bereits zu bezahlenden Verfahrenskosten wird auf eine Kostenerhebung verzichtet (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 425 StPO sowie SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N. 4 zu Art. 425 StPO). 4 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.