3 ren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht und ein Kostenerlassgesuch auch mehrmals gestellt werden kann. Vom Beschwerdeführer darf ohne weiteres erwartet werden, dass er ohne anwaltliche Unterstützung in der Lage ist, um Erlass, Herabsetzung oder Stundung der Verfahrenskosten zu ersuchen und die massgebenden Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Eine angemessene Ausübung von Verfahrensrechten liegt nicht vor. Die Entschädigung wurde zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen.