Das sinngemässe Begehren, keine Kosten tragen zu müssen, reicht bereits aus. Sollten Unterlagen fehlen, wird den Gesuchstellern von der zuständigen Behörde Frist angesetzt, um diese nachzureichen. Auch das Gesuch des Beschwerdeführers weist keine rechtliche oder tatsächliche Komplexität auf, die den Beizug eines Anwaltes als geboten erscheinen lässt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es beim Kostenerlass nicht mehr um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ih-