5. Für den Entschädigungsanspruch ist damit nicht entscheidend, ob die Voraussetzungen für eine notwendige oder amtliche Vertretung vorliegen. Der Beschwerdeführer ersuchte denn auch nicht um die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes. Dies ändert am Ausgang des Verfahrens aber nichts. Bei Verfahren um Kostenerlass bzw. Stundung stellen sich in der Regel keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Entsprechend handelt es sich bei den Gesuchen um Kostenerlass bzw. Stundung fast ausschliesslich um Laieneingaben. Das sinngemässe Begehren, keine Kosten tragen zu müssen, reicht bereits aus.