Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen hat. Beim Entschädigungsentscheid zu berücksichtigen sind - neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls - insbesondere die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1410/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).