Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO übernimmt der Staat die Vertretungskosten nur, sofern (und soweit) tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dies rechtfertigen. Der Beizug eines Wahlverteidigers muss aber nicht geradezu geboten sein, um als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gelten zu können, zumal es um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen hat.