Da es sich um ein Verfahren nach StPO handelt, müssen auch für die Frage der Entschädigung die Bestimmungen in der StPO (analog) herangezogen werden. Anspruch auf Entschädigung besteht folglich, wenn das Gesuch zumindest teilweise gutgeheissen wurde (vgl. Art. 429 StPO). Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer vom Regionalgericht antragsgemäss gestundet. Grundsätzlich besteht damit Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung. Entschädigt werden gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 416 StPO die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.