4. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen des 10. Titels (Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung) für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die StPO enthält keine separate Kostenregelung für das Verfahren auf Kostenerlass. Da es sich um ein Verfahren nach StPO handelt, müssen auch für die Frage der Entschädigung die Bestimmungen in der StPO (analog) herangezogen werden.