2 3.3 Das Regionalgericht führt in seiner Stellungnahme aus, Kostenerlasse würden nach den Regeln der StPO durchgeführt, Fragen der Verteidigung folglich nach Art. 128 ff. StPO. Es kommt zum Schluss, dass eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers weder notwendig (Art. 130 StPO) noch zur Wahrung seiner Interessen im Sinn von Art. 132 StPO geboten war.