Der Beschwerdeführer macht geltend, das Erlassgesuch sei nicht im Rahmen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern vielmehr unabhängig davon gestellt worden. Betreffend das Erlass- bzw. Stundungsgesuch sei die Rechtsvertretung gestützt auf die Vollmacht vom 5. Juli 2017 tätig geworden und nicht im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Zudem sei er als Gesuchsteller nicht vollständig unterlegen, da er nicht nur um Erlass, eventualiter Herabsetzung ersucht habe, sondern subsidiär auch um Stundung. Diese sei vom Regionalgericht gutgeheissen worden. In analoger Anwendung der verwaltungsrechtlichen Bestimmung von Art.