382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das Regionalgericht kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass das amtliche Honorar für das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren beglichen worden sei. Das Erlassgesuch sei abgewiesen worden. Damit sei der Beschwerdeführer unterlegen und es bestehe kein Grund für eine Übernahme seiner Anwaltskosten durch den Kanton Bern. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Erlassgesuch sei nicht im Rahmen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern vielmehr unabhängig davon gestellt worden.